Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von den Parteien auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter bestätigt durch die Auftragserteilung ausdrücklich
von diesen Geschäftsbedingungen
Kenntnis genommen zu haben und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden zu sein, ungeachtet vorhergehender
Einwendungen oder
Widersprüche. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend
für den
Vertragsinhalt sind unsere Auftragsbestätigungen.
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Die Mietdauer verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das
Mietobjekt nicht am letzten Tag der vereinbarten Frist bis Geschäftsschluss, oder bis zu dem schriftlich vereinbarten
Zeitpunkt, beim Vermieter eingetroffen ist.
Die Miete beginnt an dem Tag, an dem das Mietobjekt das Lager des Vermieters verlässt; und endet an dem Tag, an
dem das Mietobjekt während den üblichen Geschäftszeiten bzw. zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt bei dem
Vermieter eintrifft.
Sofern das Mietobjekt nicht vereinbarungsgemäß dem Vermieter zurückgebracht wird, behält sich der Vermieter vor,
eine volle Tagespauschale zuzüglich etwaiger Folgeschäden durch Mietausfall bzw. Vertragsstrafen pro Verzugstag zu
erheben.
Der Mieter haftet in vollem Umfang für das Equipment. Im Mietpreis ist keine Versicherung enthalten. Nicht
zurückgebrachtes Mietequipment wird zum Neupreis berechnet; ebenso auch defekte Leuchtmittel welche nicht
zurückgegeben werden. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist unter Anwendung der nachfolgenden Tabelle möglich.
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 3 Tage vor Mietbeginn 70% der Gesamtvergütung
Der Mieter ist verpflichtet sich bei Übernahme des Mietobjektes von dessen einwandfreien Zustand, richtiger Funktion
und Vollständigkeit zu überzeugen. Mit der Übernahme bestätigt er dieses. Rügen und Beanstandungen sind
unverzüglich vorzubringen.
5.
a) Der Mieter hat das Mietobjekt nicht missbräuchlich zu benutzen und es nur von qualifizierten Fachkräften in der vom
Vermieter vorgesehenen Weise, entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere
Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. Wir sind berechtigt, und der Mieter hat uns dies zu ermöglichen, das
Mietobjekt jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.
b) Der Mieter hat bei Benutzung des Mietobjektes alle Instruktionen des Herstellers und des Vermieters genauestens zu
beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen.
c) Der Mieter ist nicht berechtigt Änderungen, Justierungen oder Veränderungen vorzunehmen, Reparaturen an dem
Gerät durchzuführen oder es zu versuchen, es sei denn der Vermieter hat ihm dazu vorher eine schriftliche
Genehmigung erteilt.
d) Firmenzeichen und Kenn-Nummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen
sind unverändert auf dem Mietobjekt zu belassen.
e) Der Mieter ist voll verantwortlich für jeden Schaden, der an dem Mietobjekt durch Nichtbeachtung der Vorschriften
bzw. der Instruktionen entsteht.
f) Der Mieter ist verpflichtet, uns während der Mietzeit auftretende Schäden oder den Verlust des Mietobjektes
unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat den Vermieter für jeden Verlust des Mietobjektes oder Schäden an dem
Mietobjekt, zum Neuwert zu entschädigen. Alle nach Übernahme des Mietobjektes erforderlich werdenden Reparaturen
gehen zu Lasten des Mieters, der Nachweis dafür, das die Erforderlichkeit der
Reparatur nicht auf ein Verschulden des Mieters bezieht, trifft den Mieter.
g) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es vom Vermieter übernommen
hat. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß aufgewickelte Kabel, sowie
Zerstörungen und Verschmutzungen jeglicher Art des Mietobjektes, werden nach Aufwand zu dem Tag der Abrechnung
gültigem Stundensatz berechnet.
6.
a) Im Falle einer wesentlichen Funktionsstörung oder des Ausfalles des Mietobjektes ist der Vermieter nur unter der
Voraussetzung zur Gewährleistung verpflichtet, das der Mieter nachweist, das ihn an der Funktionsstörung oder dem
Ausfall kein Verschulden trifft. Die Gewährleistungspflicht des Vermieters geht unter Ausschluss von Wandlung,
Minderung oder Schadenersatz nur auf Nachbesserung durch Instandsetzung oder Gestellung eines in etwa
vergleichbaren Objektes. Dem Vermieter ist die Wahl zwischen den vorstehend aufgeführten
Nachbesserungsmöglichkeiten freigestellt.
b) Es besteht keine Haftung unsererseits, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder Ausfall des
Mietobjektes während der Vertragszeit Schäden entstehen. Des weiteren besteht keine Haftung für
einwandfreie Funktion, wenn der Mieter, das Mietobjekt der Firma ceventec mit Fremdgeräten in Verbindung setzt oder
koppelt.
c) Für sonstige Schäden und Ansprüche irgendwelcher Art kommen wir nicht auf, insbesondere nicht für Personen-
Sach- oder Vermögensschäden, die durch unser Mietobjekt dem Mieter oder Dritten entstehen. Irgendeine Haftung für
Mangelfolgeschäden jedweder Art sind ausgeschlossen.
Der Mieter hat bei Pfändung des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich das Pfändungsprotokoll nebst
eidesstattlicher Versicherung zu übersenden, aus der ersichtlich ist, dass die Pfändung das Mietobjekt des Vermieters
trifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrecht, usw.)
Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.
Sicherheitsleistung: Der Mieter leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der
Kaution wird individuell vertraglich festgelegt, sie ist -zinslos-, und erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach
Rückgabe des Mietobjektes dessen jeweilige Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt ist.
9.
a) Die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im
Vorraus zu bezahlen. Sollte der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand kommen oder werden Umstände bekannt, die
seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden unsere Forderungen aus unseren Leistungen sofort zur Zahlung fällig.
b) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Rückgabe des Mietobjektes zu fordern bzw. dieses auf
Kosten des Mieters zurückzuholen. Bei Verzug ist der ausstehende Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an zu verzinsen.
Der Zinssatz liegt 15% über dem jeweiligen Basiszinssatz, beträgt jedoch mindestens 12% der für unseren Sitz
zuständigen Landeszentralbank. Einer besonderen In-Verzug-Setzung bedarf es nicht, wenn der Mieter die vereinbarte
Frist für die Rückgabe des Mietobjektes nicht einhält, oder bei Rückgabe den Mietzins nicht entrichtet.
c)Die Rückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Mieters ist ausgeschlossen,
es sei denn, die Gegenansprüche sind bei Rückgabe des Mietobjektes unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Mit der Rückgabe des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dass diese ohne Mängel übergeben wurden. Der
Vermieter behält sich ausdrücklich vor, das Mietobjekt eingehend zu prüfen.
Langfristig vermietete Gegenstände
Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der
Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 3 und 4 geschuldetenArbeiten vorgenommen zu
haben, ist ceventec. ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des
Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen, sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten gilt Goslar.
Stand 02.2018